ᐅ Fachkenntnisse - Eingruppierung BAT: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Fachkenntnisse – gründliche Fachkenntnisse
  • Fachkenntnisse – gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
  • Fachkenntnisse – gründliche und umfassende Fachkenntnisse

Wenn ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst eingestellt werden soll, muss festgelegt werden, welches Entgelt er für seine Tätigkeiten erhalten soll. Damit dieses ermittelt werden kann, muss eine Eingruppierung des Beschäftigten vorgenommen werden. Um eine konkrete Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst vornehmen zu können, bedarf es gemäß § 22 BAT verschiedener Schritte. § 22 BAT regelt die Eingruppierung der Beschäftigten, welche auch weiterhin Gültigkeit hat, da es den Tarifparteien bis dato noch nicht gelungen ist, eine neue Entgeltordnung auszuhandeln. So gelten bis zu deren Inkrafttreten nach wie vor die Eingruppierungsmerkmale des BAT.

1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der

Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er

eingruppiert ist. Als „Tätigkeitsmerkmale“ werden die tariflichen Anforderungen einer jeweiligen Vergütungs- beziehungsweise Entgeltgruppe eines Tarifvertrages bezeichnet. Dabei handelt es sich häufig um unbestimmte Rechtsbegriffe oder Berufsbezeichnungen, wie beispielsweise

  • Akademiker
  • Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
  • Einfache Tätigkeit
  • Große Sachkenntnisse
  • Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
  • Industriemeister
  • Maß der Verantwortung
  • Selbständige Leistungen
  • Sonstiger Angestellter

Dabei ist immer Voraussetzung, dass für die Ausübung der Tätigkeit die betreffenden Kenntnisse erforderlich sind und dass der Stelleninhaber auch in der Lage ist, diese Aufgabe auszuüben.

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren

Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht.

Dabei ist zu beachten, dass die jeweilige Tätigkeit mindestens 50% der gesamten Tätigkeiten ausmachen muss.

Ein sehr wichtige Beurteilungskriterium sind die „Fachkenntnisse“, welche für die Zuordnung in bestimmte Entgeltgruppen erforderlich sind. Als Fachkenntnisse sind all jene Kenntnisse eines Beschäftigten anzusehen, welche unerlässlich für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sind. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Beschäftigte sich diese Kenntnisse persönlich erworben, oder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung erlernt hat. Demzufolge können Fachkenntnisse auch Erfahrungswissen enthalten, welches ein Beschäftigter nicht unmittelbar erworben hat, sondern das ihm auf eine andere Weise vermittelt worden ist.

Die Fachkenntnisse sind als Tätigkeitsmerkmale anzusehen, also als unbestimmte Rechtbegriffe, welche zur Festlegung der korrekten Eingruppierung dienen.

Bei der Beurteilung von Fachkenntnissen wird unterschieden zwischen:

  • gründlichen Fachkenntnissen
  • gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen
  • gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen

Die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale „Fachkenntnisse“ sind Bestand der Anlage 1a zum BAT.

Zu beachten ist, dass allgemeine Fähigkeiten, wie beispielsweise Organisationstalent, Zuverlässigkeit oder Vertrauenswürdigkeit nicht als Fachkenntnisse im tariflichen Sinne anzusehen sind.

Fachkenntnisse – gründliche Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ gilt als erfüllt, wenn ein Beschäftigter zur Ausübung seiner Tätigkeiten nähere Kenntnisse von

  • Gesetzen
  • Sonstigen Fachkenntnisse
  • Tarifbestimmungen
  • Verwaltungsvorschriften

anwenden muss. Dabei ist zu beachten, dass diese Fachkenntnisse es dem Beschäftigen ermöglichen müssen, einen Vorgang eigenständig zu erledigen, ohne dass er hierfür weitere Anweisungen benötigt. Demzufolge müssen die Fachkenntnisse nicht nur oberflächlich vorhanden sein, sondern qualitativ hoch – zumindest in dem Bereich, in dem er tätig ist: ein Beschäftigter, dessen Stelle das Tätigkeitsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ voraussetzt, muss sich in einem speziellen Gebiet auskennen, nämlich in diesem, in dem er tätig ist. Demzufolge muss der betreffende Beschäftigte die für seine Tätigkeit relevanten Gesetze und Vorschriften zwar nicht alle voll beherrschen, aber wissen, wie er sie anzuwenden hat.

Doch gründliche Fachkenntnisse haben auch ein quantitatives Element. Dies bedeutet, dass Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind.Ein vertieftes Wissen hingegen ist nicht erforderlich, um dieses Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen.

Arbeitsvorgänge, für die gründliche Fachkenntnisse vorhanden sein müssen, sind beispielsweise

  • Bearbeiten von Urlaubsansprüchen
  • Ausstellen von Ersatzurkunden
  • Erstellen von Statistiken.

Fachkenntnisse – gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

„Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ stellen eine Steigerung der gründlichen Fachkenntnisse dar; das bedeutet, de Kenntnisse müssen in einem größeren Umfang vorhanden sein. Die Vielseitigkeit besagter Fachkenntnisse bezieht sich vor allem darauf, dass der betreffende Beschäftigte unterschiedliche Kenntnisse besitzen muss, die über das Basiswissen hinausgehen, also beispielsweise gesetzliche Einzelbestimmungen. Auch Erfahrungswissen wird zu dieser Kategorie Fachwissen hinzugezählt.

Eine detaillierte Aufstellung für eine Mindestanzahl zur Begründung des Tätigkeitsmerkmals der Fachkenntnisse besteht nicht. In der Vergangenheit ist ein derartiger Plan zwar aufs Tapet gebracht worden, jedoch wurde dieser vom Bundesarbeitsgericht verworfen.

Zwingend zu beachten ist, dass das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zu den Anforderungen nach § 22 Abs. 2 BAT gehört, deren Erfüllung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist daher gegebenenfalls eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge durchzuführen.

Zu den Tätigkeiten, welche gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, gehören unter anderem die Bearbeitung von Verstößen gegen die Verkehrsordnung einschließlich der Festsetzung des entsprechenden Bußgeldes sowie die Erteilung eines Waffenscheins.

Fachkenntnisse – gründliche und umfassende Fachkenntnisse

„Gründliche und umfassende Fachkenntnisse“ sind wiederum als eine Steigerung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse anzusehen. Damit das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erfüllt ist, muss der betreffende Beschäftigte nicht nur eine Vielzahl von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften kennen, sondern diese müssen auch eine gewisse Tiefe besitzen. Dies ist der Fall, wenn derartige Kenntnisse sich in etwas auf jenem Niveau befinden, welches eine Person nach einem Fachhochschulbesuch erlangt hätte. Demzufolge reicht es nicht aus, wenn der betreffende Beschäftigte die Gesetzestexte lediglich kennt, welche zur Erfüllung seiner Tätigkeiten relevant sind. Er muss zudem in der Lage sein, eine eigene Entscheidung zu treffen, welche basiert auf

  • dem Wortlaut des Gesetzes
  • dem Gesetzeszusammenhang und
  • der richterlichen Rechtsprechung.

Der Beschäftigte muss unter den gegebenen Voraussetzungen dazu in der Lage sein, selbständig analysieren zu können.


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